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   BFH, 15.12.2008 - V B 82/08   

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https://dejure.org/2008,12030
BFH, 15.12.2008 - V B 82/08 (https://dejure.org/2008,12030)
BFH, Entscheidung vom 15.12.2008 - V B 82/08 (https://dejure.org/2008,12030)
BFH, Entscheidung vom 15. Dezember 2008 - V B 82/08 (https://dejure.org/2008,12030)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Leistungsbeschreibung für Vorsteuerabzug

  • Judicialis

    UStG § 14 Abs. 1 Nr. 3; ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 14 Abs. 1; UStG § 15 Abs. 1
    "unser gesamter Warenbestand" als hinreichende Leistungsbeschreibung i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetzes 1999 ( UStG 1999)

  • rechtsportal.de

    UStG § 14 Abs. 1 ; UStG § 15 Abs. 1
    "unser gesamter Warenbestand" als hinreichende Leistungsbeschreibung i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetzes 1999 ( UStG 1999)

  • datenbank.nwb.de

    Leistungsbeschreibung in einer Rechnung für den Vorsteuerabzug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Kein Vorsteuerabzug aus einer Rechnung bei zu ungenauer Leistungsbeschreibung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2009, 797
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 24.09.1987 - V R 50/85

    Zur zutreffenden Bezeichnung der Leistung in Rechnungen als Voraussetzung für den

    Auszug aus BFH, 15.12.2008 - V B 82/08
    Aus dem dem FG-Urteil tatsächlich zugrunde liegenden Rechtssatz, dass es sich bei der Angabe "unser gesamter Warenbestand" nicht um eine hinreichende Leistungsbeschreibung handele, um den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1999 in seiner im Streitjahr 2001 geltenden Fassung in Anspruch zu nehmen, ergibt sich nicht die von der Klägerin gerügte Abweichung zum Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. September 1987 V R 50/85 (BFHE 153, 65, BStBl II 1988, 688).

    der Entscheidungsgründe des BFH-Urteils in BFHE 153, 65, BStBl II 1988, 688 hinweist, wonach nicht gefordert werden könne, dass Rechnungsangaben schon für sich allein geeignet sein müssen, den Leistungsgegenstand zu identifizieren, übersieht die Klägerin, dass diese Ausführungen aufgrund einer ausdrücklichen Verweisung in Zusammenhang mit II.9.b) des Urteils stehen.

    Hieraus kann deshalb nicht abgeleitet werden, dass es für den Vorsteuerabzug auf der Grundlage des BFH-Urteils in BFHE 153, 65, BStBl II 1988, 688 ausreichen könnte, den Leistungsgegenstand als "unseren gesamten Warenbestand" zu bezeichnen.

    Der vom FG beurteilte Sachverhalt unterscheidet sich in so bedeutsamer und wesentlicher Weise von dem Sachverhalt der angeblichen Divergenzentscheidung, dass der Sachverhalt des FG durch den vom BFH in seinem Urteil in BFHE 153, 65, BStBl II 1988, 688 aufgestellten Rechtssatz nicht als mitentschieden angesehen werden kann (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 1. Juli 1996 VIII B 113/95, BFH/NV 1997, 26).

  • BFH, 01.07.1996 - VIII B 113/95

    Voraussetzungen einer Divergenzentscheidung

    Auszug aus BFH, 15.12.2008 - V B 82/08
    Der vom FG beurteilte Sachverhalt unterscheidet sich in so bedeutsamer und wesentlicher Weise von dem Sachverhalt der angeblichen Divergenzentscheidung, dass der Sachverhalt des FG durch den vom BFH in seinem Urteil in BFHE 153, 65, BStBl II 1988, 688 aufgestellten Rechtssatz nicht als mitentschieden angesehen werden kann (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 1. Juli 1996 VIII B 113/95, BFH/NV 1997, 26).
  • BFH, 08.08.2007 - X B 26/07

    Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Anforderungen an die

    Auszug aus BFH, 15.12.2008 - V B 82/08
    Die Klägerin hat nicht, wie gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlich (BFH-Beschluss vom 8. August 2007 X B 26/07, BFH/NV 2007, 1895), dargelegt, dass für einen nicht überschaubaren Personenkreis Interesse an der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung besteht.
  • FG Thüringen, 21.04.2010 - 3 K 633/09

    Notwendige Rechnungsangaben bei Pauschalpreisen im Rahmen einer Bürokooperation,

    Der BFH sei mit seinen jüngsten Entscheidungen (BFH-Urteil vom 8. Oktober 2008 V R 59/07, BStBl II 2009, 218 BFH-Beschlüsse vom 15. Dezember 2008 V B 82/08, BStBl II 2009, 797; vom 16. Dezember 2008 V B 228/07, BStBl II 2009, 620) von seiner bisherigen Rechtsprechung zu den inhaltlichen Anforderungen an die Leistungsbeschreibung nicht abgewichen, wonach eine nur pauschale Leistungsbeschreibung nicht genüge (vgl. auch BFH vom 8. Oktober 2008, V R 59/07, a.aO.).

    Nach dem BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2008 V B 82/08, BFH/NV 2009, 797 reicht z. B. die Angabe "unser gesamter Warenbestand" als Leistungsbeschreibung in einer Rechnung für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG nicht aus.

    Sofern eine zweifelsfreie Identifikation der abgerechneten Leistung möglich bleibt, genügt auch eine nur kurze Leistungsbeschreibung der Rechnung, etwa durch Verwendung von Kurzformeln (§ 31 Abs. 3 UStDV ) oder eine nur mengenmäßige Bezeichnung, etwa die Bezeichnung von Warengruppen (vgl. BFH-Beschluss vom 15.12.2008 V B 82/08, a.a.O.).

  • BFH, 18.02.2013 - XI B 117/11

    Abrechnung über nicht ausgeführte Lieferung

    cc) Es kann offenbleiben, ob eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung bereits deshalb ausscheidet, weil es sich bei § 14 und § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr 2002 geltenden Fassung um ausgelaufenes Recht handelt (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2008 V B 82/08, BFH/NV 2009, 797, m.w.N.).
  • FG Münster, 14.03.2019 - 5 K 3770/17

    Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug bei Rechnungen mit bloßen Gattungsbezeichnungen

    Was zur Erfüllung dieser Voraussetzung erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. zum Ganzen BFH-Urteile vom 10.11.1994 V R 45/93, BStBl II 1995, 395 und vom 8.10.2008 V R 59/07, BStBl. II 2009, 218; vom 15.5.2012 XI R 32/10, BFH/NV 2012, 1836; vom 16.1.2014 V R 28/13, BStBl II 2014, 876; BFH-Beschlüsse vom 18.5.2000 V B 178/99, BFH/NV 2000, 1504; vom 29.11.2002 V B 119/02, BFH/NV 2003, 518; vom 15.12.2008 V B 82/08, BFH/NV 2009, 797 und vom 16.12.2008 V B 228/07, BFH/NV 2009, 620; vom 29.3.2016 XI B 77/15, BFH/NV 2016, 1181 mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen; Hessisches FG, Urteile vom 23.6.2015, 6 K 1826/12, juris; vom 12.10.2017, 1 K 2402/14, EFG 2018, 335, Rev. BFH XI R 2/18).
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